Sparda Bank Stadion

Es ist immer wieder ein tolles Erlebnis, als Fan im Stadion dabei zu sein und die Stärke der Fangemeinschaft mitzuerleben: Man ist „Mittendrin statt nur dabei“. Hier wird mitgefiebert, gejubelt und gefeiert. Im Stadion feuert man in der Gemeinschaft SEINE Mannschaft an. So erlebt man Emotionen & Zusammenhalt, die nur in der Atmosphäre eines Live-Erlebnisses allgegenwärtig sind. Und der wichtigste Faktor: Die Teams brauchen EUCH!! Es ist der Ansporn für jeden Fußballspieler, wenn er vor heimischer Kulisse sein Bestes geben kann. Unterstützt die Mannschaft und Eure Freunde, indem ihr live dabei seid!

 

Parken und Anfahrt

Das Sparda Bank Stadion hat einen ganz entscheidenden Vorteil: Man kann direkt vor der Haustüre parken. Natürlich ist auch für das leibliche Wohl bestens gesorgt. Unsere leckere Stadion-Wurst, gutes Friedenfelser Bier & vor allem sehr nettes Personal am Kiosk – auf jeden Fall einen Besuch wert!

Anfahrt:
Autobahnausfahrt A93 / Weiden Nord -> Richtung Klinikum Weiden -> auf B22 Richtung Cham -> Ausfahrt Klinikum / Stadion -> Sparda Bank-Stadion am Wasserwerk, Am Langen Steg 19, 92637 Weiden

Telefon: 0961 – 401 867 90

Zuschauerkapazität: 7600

 

Unsere Stadionwurst

die gibt´s nur im Spardabank-Stadion

Unser Grillmeister Thomas hält immer die einzigartige Stadionwurst für Euch bereit :) 

Stadionordnung

 

Die SpVgg SV Weiden e.V. erlässt in Absprache mit der Stadt Weiden i.d.OPf. für seine Vereinsanlage folgende

 

S t a d i o n o r d n u n g :

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

 

Die im nachfolgenden Text verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

 

SpVgg SV Weiden / Verein ist der, beim Amtsgericht (Registergericht) Weiden i.d.OPf. eingetragene Verein "SpVgg SV Weiden e.V.", verteten durch den aktuellen 1. Vorsitzenen.

Die postalische Erreichbarkeit lautet: „Am Langen Steg 19, 92637 Weiden i.d.OPf.“

 

Grundstückseigentümer:       Eigentümer der in dieser Stadionordnung angesprochenen 

                                               Grundstücke, Gebäude, Liegenschaften etc., außer im Bereich

                                               des Nachwuchsleistungszentrums (NLZ) und der Kunstrasen-

                                               plätze ist die Stadt Weiden i.d.OPf., vertreten durch den Ober- 

                                               bürgermeister bzw. seiner aktuell bestellten Stellvertreter (2. 

                                               und 3. Bürgermeister).

 

                                               Eigentümer im Bereich NLZ und Kunstrasenplätze ist die 

                                               SpVggSV Weiden. Die Grundstücksgrenze befindet sich bei der 

                                               Zuwegung zum NLZ-Mehrzweckgebäude hinterhalb der West-

                                               Grenze der Stehplatzränge des Sparda Bank Stadions.

 

Vereinsanlage:                       Bezeichnet den umfriedeten Bereich der Stadionanlage „Sparda

                                               Bank Stadion,“ der darauf befindlichen Gebäude und der

                                               aufgestellten, ggf. auch variablen, Möblierung, unabhängig 

                                               davon, ob es sich nun um den gepachteten oder dem im Eigen-

                                               tum der SpVggSV Weiden befindlichen Bereich handelt;

                                               ferner der unmittelbar nördlich an die „Mehrzweckhalle“ an-

                                               grenzende, sog. B-Platz.

                                               Für den Fall, dass Wettbewerbs-, Freundschaftsspiele oder 

                                               ein Trainingsbetrieb der SpVggSV Weiden auf einer anderen 

                                               Örtlichkeit (z.B. am Realschulsportplatz) ausgetragen werden, 

                                               zeitlich begrenzt für die Dauer der Nutzung auch für diese 

                                               Plätze und Grundstücke.

Mit „Vereinsanlage“ ist  n i c h t  die Mehrzweckhalle selbst und der sie unmittelbar umgebende, asphaltierte Bereich gemeint.

 

Ordnungsdienst:                    Beim Ordnungsdienst handelt es sich um von der SpVggSV

                                               Weiden legitimierte Personen, die berechtigt sind, Aufgaben 

                                               nach der Festlegung dieser Stadionordnung zu erledigen und

                                               damit für einen geordneten Spiel- und Veranstaltungsbetrieb

                                               zu sorgen.

                                               Leiter des Ordnungsdienstes ist der Sicherheitsbeauftragte 

                                               der SpVggSV Weiden.

                                               Die vom Verein für den Ordnungsdienst bestellten Personen

                                               können bei Bedarf durch Mitglieder gewerberechtlich eingetra-

                                               gener Wach- und Schutzdienste verstärkt werden.

                                               Der Ordnungsdienst hat evtl. Weisungen der Polizei Folge zu

                                               leisten.

                                               Die Mitglieder des Ordnungsdienstes sind durch entsprechende

                                               Kleidung und/oder Armbinden kenntlich zu machen.

 

 

 

§ 2 Geltungsbereich

 

Diese Benutzungsordnung gilt für die in § 1 beschriebene Vereinsanlage.

 

 

 

§ 3 Widmung

 

(1) Die in den §§ 1 und 2 genannte Vereinsanlage dient

 

  1. Der Austragung von Fußballspielen mit Wettbewerbs- und Freundschaftscharakter.
  2. Dem Sport- und Trainingsbetrieb vereinseigener sowie nicht dem Verein angehö- renden Mannschaften oder Sportgemeinschaften, sofern diese durch die SpVggSV Weiden oder die Stadt Weiden i.d.OPf. legitimiert sind.
  3. Der Durchführung von anderweitigen Veranstaltungen, durch oder in Absprache mit der SpVggSV Weiden bzw. der Stadt Weiden i.d.OPf.

 4)  Dem Verwaltungs- und Tagungsbetrieb zur Verwirklichung des Vereinslebens der

            der SpVggSV Weiden.

  1. Der Platz- und Grundstückspflege sowie organisatorische Angelegenheiten zur

Durchführung des Vereinsbetriebes.

 

(2) Die Benutzung aus anderen als den in Abs. 1 genannten Zwecken ist nicht Gegenstand dieser Stadionordnung.

Sie ist ggf. im Einzelfall durch den Verein bzw. dem Grundstückseigentümer zu regeln.

 

(3) Evtl. im Einzelfall abzuschließende Vereinbarungen nach Abs. 2 über die Stadion- oder Sportplatzbenutzung sind nicht Bestandteil dieser Stadionordnung.

 

(4) Ein Anspruch auf Benutzung der Vereinsanlage besteht nicht für

            - die Allgemeinheit

            - Einzelpersonen, die nicht in die Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 eingebunden

              oder nach § 3 Abs. 2 und 3 von aktuellen Vereinsverantwortlichen im Einzelfall 

              beauftragt sind.

 

 

 

§ 4 Aufenthalt

 

(1) In der Vereinsanlage dürfen sich in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die Ihre Berechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

Eintrittskarten und sonstige Berechtigungsnachweise sind während der Veranstaltung aufzubewahren und innerhalb der Stadionanlagen auf Verlangen des Ordnungsdienstes oder der Polizei jederzeit vorzuzeigen. 

 

(2) Sollte bei einer Veranstaltung ein bestimmter Sitzplatz zugewiesen werden, so ist dieser Platz einzunehmen; sollten andere Personen diesen Platz unberechtigt eingenommen haben so ist er unverzüglich wieder freizugeben.

 

(3) Im Fall des § 3. Abs. 1 Nr. 2 können sich alle berechtigten Vereinsmitglieder und Sportler sowie deren Trainer und Betreuer aufhalten, bei Minderjährigen auch deren Angehörige.

Evtl. davon abweichenden Weisungen berechtigter Funktionsträger der SpVggSV Weiden sind im Einzelfall Folge zu leisten.

 

(4) Im Fall des § 3 Abs.1 Nr. 4 können sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft, Funktionsträger, Vereinsangestellte, Lieferanten, Techniker und –zu den üblichen Öffnungszeiten- Besucher der Geschäftsstelle das Vereinsgelände betreten;

weiterhin alle Personen, die von Mitgliedern der Vorstandschaft, der Geschäftsstelle oder sonstiger Funktionsträger zur Teilnahme an Tagungen, Besprechungen oder sonstiger Zusammenkünfte geladen oder autorisiert sind.

Lieferanten, Techniker, Geschäftsstellenbesucher, Tagungs- und Besprechungsteilnehmer  haben ggf. die Anweisungen von Vorstandsmitgliedern oder Funktionsträgern zu beachten.

 

(5) Das Betreten der Vereinsanlage ist nicht gestattet:

- Kindern unter 6 Jahren, wenn sie nicht in Begleitung mindestens eines Elternteiles oder 

  anderer, erwachsener Betreuer sind.

- Personen, die auf Betreuung oder fremde Hilfe angewiesen sind; ohne geeignete 

  Begleitperson.

- Personen, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes

  leiden.

 

 

 

§ 5 Benutzung von Kraftfahrzeugen im Vereinsgelände

 

Alle zum Aufenthalt berechtigten Personen können mit ihren Kraftfahrzeugen in das Vereinsgelände einfahren.

Dazu können die asphaltierten Bereiche und der geschotterte Parkplatz zwischen Eingangstor und Kiosk benutzt werden. Am Parkplatz ist auch das Abstellen des Fahrzeuges gestattet.

An Spieltagen der Seniorenmannschaften ist das Einfahren und Parken mit Kraftfahrzeugen nur Personen erlaubt, die eine entsprechende Berechtigung nachweisen können.

 

Auf den asphaltierten Bereichen außerhalb des Parkplatzes ist das Parken nicht erlaubt. Gestattet ist das Halten in Sinne der Straßenverkehrsordnung.

 

Parken und Halten ist auf den Grünflächen nicht erlaubt, außer es handelt sich um Kraftfahrzeuge, die dort zu Werbezwecken ausgestellt werden.

Gleiches gilt für das Befahren.

 

Der asphaltierte Bereich zwischen Kiosk in NLZ-Bereich darf grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden, außer es handelt sich um Kraftfahrzeuge, die für Pflege und Instandhaltung der Kunstrasenplätze, der Grünflächen, der Zuwegungen und des Gebäudes benötigt werden oder eine sonstige Berechtigung, die von dafür zuständigen Personen ausgesprochen wurde, besitzen.

 

Fußgänger haben auf der gesamten Vereinsanlage immer Vorrecht vor Kraftfahr-

zeugen.

 

Innerhalb des Vereinsgeländes ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

 

 

 

§ 6 Benutzung nicht motorisierter Fahrzeuge im Vereinsgelände

 

Im Vereinsgelände können grundsätzlich nicht motorisierte Fahrzeuge benutzt werden.

 

Fußgänger haben auf der gesamten Vereinsanlage immer Vorrecht vor nicht motorisierten Fahrzeugen.

 

Innerhalb des Vereinsgeländes ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

 

 

 

§ 7 Kontrollen

 

(1) Jeder Besucher einer Veranstaltung hat beim Betreten der Vereinsanlage dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen.

 

(2) Der Ordnungsdienst  ist bei begründetem Verdacht berechtigt, Taschenkontrollen durchzuführen.

 

(3) Das Betreten der Vereinsanlage ist auch beim Vorliegen einer Eintrittskarte oder eines Berechtigungsnachweises untersagt:

  1. Personen, die aufgrund vorherigen Alkohol- oder Drogenkonsums sichtlich gefährdet sind oder andere gefährden können,
  2. Personen, die Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen,
  3. Personen, die Feuerwerkskörper mit sich führen,
  4. Personen, gegen die in Weiden i.d.OPf. oder auch in anderen Städten ein Stadionverbot ausgesprochen wurde,
  5. Personen, die als „gewaltbereit“ eingestuft werden.

 

(4) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, den betroffenen Personen das Betretungsverbot auszusprechen.

 

(5) Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nach einen verhängten Betretungsverbot nicht.

 

 

 

§ 8 Verhalten

 

(1) Innerhalb der Vereinsanlage hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, beleidigt. bedroht oder –mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt wird.

 

(2) Bei Veranstaltungen haben die Besucher den Anweisungen 

  • der Polizei
  • der Feuerwehr
  • des Ordnungsdienstes
  • des Rettungsdienstes
  • des Stadionsprechers

Folge zu leisten.

 

(3) Auf- und Abgänge sind immer freizuhalten. Im oberen Bereich der Sitzplatztribüne ist zwischen der oberen Sitzplatzreihe bzw. den Kabinen für Stadionsprecher, Polizei, Presse und der Begrenzungsmauer mindestens ein Bereich mit einer Breite von 1,5 Metern frei zu halten.

 

 

§ 9 allgemeine Verbote

 

(1) In allen Fällen des § 3 Abs. 1 ist das Mitbringen bzw. das Führen folgender Gegenstände untersagt:

  • Rassistisches, fremdenfeindliches oder radikales politisches Propagandamaterial,
  • Waffen jeder Art,
  • Gegenstände, die als Waffen Verwendung finden können,
  • Wurfgeschosse,
  • Farbsprühdosen,
  • ätzende oder färbende Substanzen,
  • sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer usw.),
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  • Holz- oder Metallstangen, die nicht fest mit einem Transparent oder einer Fahne verbunden sind,
  • Laserpointer,
  • Tiere (Ausnahme: Medizinisch indizierte Begleithunde, z.B.. Blindenhunde),
  • Getränke oder Essen in Glasbehältnissen,
  • andere, leere oder gefüllte Behältnisse, wenn diese durch die Polizei oder dem Ord-nungsdienst im Einzelfall bei Spielen/Veranstaltungen als kritisch eingestuft werden. 

 

(2) Bei Spielen oder Veranstaltungen gelten für die Besucher zudem folgende Verhaltensverbote:

  • Rassistische, fremdenfeindliche oder radikale politisch Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten oder Einrichtungen zu besteigen oder zu übersteigen. Dazu zählen insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten und Dächer,
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten. Dazu zählen insbesondere Spielfelder und deren unmittelbarer Außenbereich, der Innenraum des Funktionsgebäudes, die Sprecher- und die kombinierte Polizei-/Pressekabine,
  • Gegenstände aller Art auf das Spielfeld zu werfen,
  • Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzuschießen bzw. abzubrennen,
  • ohne Erlaubnis der SpVggSV Weiden oder der Stadt Weiden i.d.OPf. Waren zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen,
  • die Gebäulichkeiten und die Grundstücksflächen zu bemalen, zu bekleben, zu beschriften oder anderweitig zu beschädigen,
  • außerhalb der Toiletten seine Notdurft zu verrichten,
  • durch das Wegwerfen von Sachen und Gegenständen das Stadion bewusst zu verunreinigen,
  • Schiedsrichter und deren Assistenten, Vereinsfunktionäre, eigene oder gegnerische Spieler zu bedrohen, zu beleidigen oder körperlich anzugreifen.

 

 

 

§ 10 Stadion- und Platzverbot

 

(3) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Stadionordnung oder Anweisungen aller Art kann durch Vorstandsmitglieder oder dem Sicherheitsbeauftragten ein zeitlich begrenztes Stadionverbot ausgesprochen werden.

Das Stadionverbot ist schriftlich auszusprechen, wenn Name und Anschrift des vom Verbot Betroffenen bekannt sind.

Ansonsten genügt es, das Stadionverbot mündlich auszusprechen.

Von einem ausgesprochenen Stadionverbot und dessen Zeitdauer hat der Erlasser den Schriftführer der SpVggSV Weiden innerhalb von 48 Stunden zu informieren.

 

Der Schriftführer hat innerhalb einer Woche nach Erlass des Stadionverbots

  • alle Vorstandsmitglieder
  • die Leitung der Geschäftsstelle
  • den Sicherheitsbeauftragten
  • den Jugendleiter
  • den NLZ-Leiter
  • den Abteilungsleiter „Fußball“
  • das Liegenschaftsamt der Stadt Weiden i.d.OPf.

vom Stadionverbot zu unterrichten.

Dabei hat er den Namen und die Anschrift des vom Verbot Betroffenen (falls bekannt), den Zeitpunkt des Ausspruches, den Grund des Verbots und die Dauer des Stadionverbots mitzuteilen.

Weitere Informationen (z.B. Fotos) sind zulässig.

 

(4) Wenn das Stadionverbot im Rahmen eines Spieles oder einer anderen Veranstaltung ausgesprochen wird, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines evtl. entrichteten Eintrittsgeldes.

 

(5) In einer abgemilderten Form kann das Stadionverbot auch als Platzverbot ausgesprochen werden. Damit gilt das Verbot nur für bestimmte Bereiche der Stadionanlage (z.B. Mehrzweckgebäude, NLZ-Bereich usw.).

 

 

 

§ 11 Haftung

 

(1) Das Betreten und das Befahren der Vereinsanlage erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden bzw. wurden, haftet weder die SpVggSV Weiden noch die Stadt Weiden i.d.OPf.

 

(2) Jede/r, der/die das Vereinsgelände betritt, hat für alle von ihm/ihr verursachten Schäden gegenüber der SpVggSV Weiden bzw. der Stadt Weiden i.d.OPf. zu haften.

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Stadionordnung bzw. deren Ergänzungen und Änderungen treten jeweils mit dem Tag ihrer Auflage in der Geschäftsstelle und/oder am Tag Ihrer Veröffentlichung auf der Homepage der SpVgg SV Weiden in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Legende:

 

 

Ersterstellung:            Juni 2014

1. Änderung:               Mai 2024

2. Änderung:               Juni 2024